Die gelbe Tonne darf vom zuständigen Unternehmen nicht entfernt werden, wenn diese falsch befüllt wurde. Das gilt auch, wenn die Nutzungsbedingungen den Abzug der Tonne bei wiederholter Falschbefüllung vorsehen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden (Urteil vom 1. Oktober 2019, Az.: 4 U 774/19). Was bedeutet das Urteil für die Vermietungspraxis?
In dem besagten Fall klagte eine Vermieterin gegen den Betreiber der gelben Tonne. Dieser hatte die Recyclingtonne vom Grundstück der Vermieterin abgezogen, nachdem die Mieter der Klägerin diese wiederholt falsch befüllt hatten. Die Richter befanden, dass der Abzug der Tonne „verbotene Eigenmacht“ darstelle.
Der Betreiber sei dazu nicht berechtigt, selbst wenn die Nutzungsbedingungen dieses vorsehen würden. Der Vermieterin stehe aber kein Schadensersatzanspruch für das Aufstellen von Ersatztonnen zu. Denn die Kosten dafür wären auch dann angefallen, wenn das Entsorgungsunternehmen anstatt die Tonne zu entziehen, diese nicht gelehrt hätte.
Bedeutung für die Vermietungspraxis:
Die sächsischen Instanzengerichte werden die Entscheidung regelmäßig beachten. Die Entscheidungsgründe können aber auch die Gerichte anderer Bundesländer überzeugen. Nach diesem Urteil darf der Betreiber zwar nicht einfach die gelbe Tonne vom Grundstück der Eigentümerentfernen. Er darf aber wegen falscher Befüllung die Entleerung verweigern oder aber sich diese zusätzlich vergüten lassen, sofern die Nutzungsbedingungen dies vorsehen.
Will der Vermieter vermeiden, dass eine falsch befüllte gelbe Tonne nicht mehr entleert beziehungsweise die Entleerung in Rechnung gestellt wird, muss er auf das Verhalten seiner MieterEinfluss nehmen. Das kann gelingen, indem er sie zum Beispiel anmahnt und die Einhaltung kontrolliert. Oder er lässt den Müll durch Personal nachsortieren. Diese Kosten kann der Vermieter als Nebenkosten auf seine Mieter umlegen.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.
Quelle: Haus & Grund Rheinland Westfalen, vom 27.02.2020