Haustiere:Wer haftet für Schäden?

Für die einen sind sie treue Begleiter, für die anderen auch mal ein Ärgernis – die Rede ist von Haustieren. Gerade am Ende eines Mietverhältnisses stellt sich die Frage, wer für Schäden aufkommt, die durch ein Haustier entstanden sind. Haus & Grund gibt Tipps, was Vermieter rund um das Thema Haustierhaltung beachten sollten, um Streitigkeiten vorzubeugen.

Berlin. Während Katzen mit rund 13,7 Millionen, verteilt auf 22 Prozent der deutschen Haushalte, den Löwenanteil stellen, ist die Anzahl von 9,2 Millionen Hunden, verteilt auf 18 Prozent der Haushalte, ebenfalls bemerkenswert. Nimmt man noch Nagetiere, Vögel und Fische mit in die Rechnung auf, findet sich in fast jedem zweiten Haushalt auch ein Haustier – natürlich auch in Mietwohnungen.

Zieht ein Mieter aus, findet man sich schnell, insbesondere wenn die Tierhaltung explizit genehmigt wurde, in einer Diskussion über den vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 538 BGB wieder. Übliche Abnutzungserscheinungen sind im Laufe der Jahre zu erwarten und müssen vom Vermieter hingenommen werden. Werden etwa Tapete, der Handlauf oder der Boden durch normalen Gebrauch verschlissen, müssen diese vom Vermieter erneuert werden.

Was bedeutet übliche Abnutzung?

Doch was sind in diesem Kontext übliche Abnutzungserscheinungen? Ein gutes und viel zitiertes Beispiel bietet ein Fall, der in Koblenz verhandelt wurde. Durch das normale Laufverhalten eines Hundes in der Wohnung entstanden Schäden am Parkettfußboden. Da die Hundehaltung erlaubt war, bestätigte das Amtsgericht Koblenz zunächst in seinem Urteil (Az.: 162 C 939/13) eine übliche Abnutzung. Was sich erstmal nach einem Freifahrtschein für Mieter anhört, wurde in Berufung vor dem Landgericht Koblenz (Az.: 6 S 45/14) deutlich relativiert. So obliegt es dem Mieter, Schäden durch zumutbare Schutzmaßnahmen zu vermeiden, in diesem Fall ein Teppich oder Übersocken für das Tier.

Hier sei angemerkt, dass es sich um auffällige Kratzer mit teilweise bis zu zehn Zentimeter Länge handelte. Zu der vertragsgemäßen Nutzung gehören also nicht enorme Kratz- und Bissspuren oder Verschmutzungen, zum Beispiel durch Urin. Das zeigen auch weitere Urteile wie das des Landgerichts Koblenz (Az.: 6 S 45/14), des Amtsgerichts Schöneberg (Az.: 9 C 308/09) und des Amtsgerichts Bremen (Az.: 19 C 479/13). Mangels höchstrichterlichen Urteils vom BGH empfiehlt es sich für beide Seiten, Vorsorge zu treffen.

Tierhaltung: Zustimmung kann verlangt werden

Eine Möglichkeit ist die vertragliche Einschränkung der Haustierhaltung. Während ein kategorisches Verbot unzulässig ist (BGH, 20. März 2013, VIII ZR 168/12), sind Zusätze im Mietvertrag möglich, die eine Zustimmung des Vermieters insbesondere zur Haltung von Hunden und Katzen erfordern. Dies stellt – im Gegensatz zum allgemeinen Verbot – keine Benachteiligung des Mieters dar und ist somit zulässig, wenn die Belange des Vermieters und der anderen Hausbewohner gegenüber den Interessen des Mieters abgewogen werden.

Zu beachten ist hier, dass in jedem Fall eine nachvollziehbare Begründung der Ablehnung gegeben werden muss. Sollte einer Haustierhaltung zugestimmt werden, bietet es sich an, den Mieterfrühzeitig über die Rechtslage zu informieren. So gibt es am Ende des Mietverhältnisses für keine Seite ein böses Erwachen, da entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können, um vermeidbare Schäden zu verhindern. Tipp: Weisen Sie Ihren Mieter auf die Möglichkeit hin, eine Tierhalter- oder Haftpflichtversicherung abzuschließen, in der sogenannte Allmählichkeits- und Mietsachschädenabgedeckt sind.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

 


Quelle: Haus & Grund Rheinland Westfalen, vom 26.02.2020

 

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