Im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, werden im Rahmen der Zwangsverwaltung die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht), nach Abzug der Bewirtschaftungskosten, auf der Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplanes durch einen gerichtlich bestellten und überwachten Zwangsverwalter an die Gläubiger nach einer gesetzlich bestimmten Rangfolge verteilt. Gläubiger können zur gleichen Zeit Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreiben.
Die Zwangsverwaltung hat sich in den vergangenen 30 Jahren grundlegend verändert, was zum einen ganz wesentlich mit den veränderten Finanzierungsmodellen und den daraus folgenden Anforderungen an die Absicherung der Kreditgeber zusammenhängt, zum anderen aber auch an den völlig veränderten Rahmenbedingungen im Bereich des Miet- und Pachtrechts.