Das Wohnungseigentumsgericht bestellt auf Antrag einen Notverwalter, wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft keinen (handlungsfähigen) Verwalter hat und ein dringendes sachliches Bedürfnis
für die Ernennung eines Notverwalters besteht.
Dabei berücksichtigt es die Angebote verschiedener Verwalter unter Eignungs- und Kostengesichtspunkten. Das
Wohnungseigentumsgericht kann in seiner Entscheidung zugleich die Bestellungsdauer und die Vergütung des Notverwalters
regeln und die Verwalterbestellung mit einer einstweiligen Anordnung für sofort wirksam erklären. An einen
Vorschlag des Antragstellers zur Person des Notverwalters ist das Gericht nicht gebunden.
Immobilien Management Richtsfeld wird aufgrund von Qualifikation und Seriosität von
verschiedenen Gerichten seit vielen Jahren mit Notverwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie durch
verschiedene Rechtsanwälte und gesetzliche Vertreter als Immobilienverwalterin für Mietobjekte eingesetzt.